Weist die gemietete Wohnung tatsächlich eine Wohnfläche von mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche auf, ist ein Mangel der Mietsache gegeben, welcher zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.
BGH Urteil vom 24.03.2003 VIII ZR 133/03 und vom 24.03.2004 VIII ZR 295/03
Mietminderung
Bemessungsgrundlage der Mietminderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10 % beruht. Es ist dabei unerheblich, ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.
BGH Urteil vom 06.04.2005 XII ZR 225/03 und vom 20.07.2005 VIII ZR 347/04
Schönheitsreparaturen / starre Fristen
Formularklauseln, die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsrepararturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben sind unwirksam.
Beispiel: Der Mieter muss Küche und Bad spätestens alle zwei Jahre renovieren, die anderen Räume spätestens alle fünf Jahre.
Eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle verliert ihre Grundlage, wenn die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist.
BGH Urteil vom 23.06.2004 VIII ZR 361/03 und vom 05.04.2006 VIII ZR 178/05
Betriebskostenabrechnung
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.